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Das ist und macht unser Verband:
so steht es in unserer Satzung. 

 

Satzung

  1. Name und Sitz
  2. Aufgaben
  3. Mittel des Verbandes
  4. Vergütungen
  5. Mitglieder des Verbandes
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Beiträge, Spenden, Zuschüsse
  8. Leistungen und Rechte
  9. Organe des Verbandes
  10. Vorstand
  11. Verbandsvertretung
  12. Verbandstag
  13. Einberufung , Beschlussfassung und Abstimmung
  14. Satzungsänderung
  15. Geschäftsjahr
  16. Auflösung
  17. Schlussbestimmungen

§1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Lippischer Feuerwehrverband e.V." (im Nachfolgenden Verband genannt). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.
a) Der Sitz ist Lemgo
b) Der Verband ist Mitglied im „Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V." und über diesen im „Deutschen Feuerwehrverband e.V.".
c) Die Jugendfeuerwehren sind über den Verband Mitglied in der „Deutschen Jugendfeuerwehr" im „Deutschen Feuerwehrverband e.V.".

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§2 Aufgaben

1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten
b) die Pflege der Kameradschaft und der Tradition der Feuerwehren
c) die soziale Betreuung der Verbandsmitglieder
 - durch Unterstützung des Sozialfonds des Landesfeuerwehrverbandes,
 - durch eigene Maßnahmen,
d) die Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Rahmen der Gesetzgebung
e) die Förderung der Jugendfeuerwehren
f) die Förderung des Feuerwehrmusikwesens
g) Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden, auch im Ausland
h) Öffentlichkeitsarbeit
i) Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Verband im Sinne des § 16 des „Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG)" vom 10. Februar 1998.

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§3 Mittel des Verbandes

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitglieder des Verbandes

1. Mitglieder des Verbandes können die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren im Kreis Lippe sowie die Mitarbeiter des Feuerschutzes im Kreis Lippe werden.
2. Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsvertretung endgültig.
3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband oder das Feuerschutzwesen erworben haben können auf Vorschlag des Vorstandes von der Verband Vertretung zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.

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§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Auflösung des Verbandes.
2. Der Austritt aus dem Verband Kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden
a) wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt
b) wenn sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft
4. Der Ausschluss wird unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verband ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung Einspruch an die Verbandsvertretung zulässig, die darüber endgültig entscheidet. 
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch an den Verband.

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§7 Beiträge, Spenden, Zuschüsse

Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beitrage und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

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§8 Leistungen und Rechte

Anspruch auf Leistungen aus dem Verband nach § 2 haben nur Mitglieder, für welche die laufenden Beiträge gezahlt wurden, auch steht nur diesen Mitgliedern das Recht zu, an Tagungen und Besprechungen der Organe des Verbandes teilzunehmen.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten kerne Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.

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§9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand,
b) die Verbandsvertretung und
c) der Verbandstag.

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§10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2 Stellvertretern und dem Geschäftsführer.
2. Der Vorstand bestellt aus folgenden Aufgabenbereichen je einen Beisitzer mit beratender Stimme:
a) Ehrenabteilung,
b) Jugendfeuerwehr,
c) musiktreibende Züge,
die vom Verbandstag zu bestätigen sind.
3. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Wieder- oder Neuwahl erfolgt Hinsichtlich der Altersgrenze sollte die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen analog Anwendung finden. 
4. Der 1. Vorsitzende beruft nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Er ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB.
5. Die Verantwortung für die gesamte Geschäfts¬und Kassenführung des Verbandes obliegt dem Vorstand,
Zu den übrigen Aufgaben des Vorstandes gehören
a) Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Verbandstages,
b) Vorbereitung der Tagungen der Verbandsorgane,
c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Verbandes im Sinne der Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung,
d) Beschlussfassung über Ehrungen des Lippischen Feuerwehrverbandes e.V.
e) Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.

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§11 Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand aus § 8, der gleichzeitig den Vorsitz führt und den Beisitzern,
- dem Leiter einer jeden Feuerwehr und daneben aus jeder Feuerwehr
a) 1 Feuerwehrmann oder Oberfeuerwehrmann oder Hauptfeuerwehrmann oder Unterbrandmeister und
b) 1 Brandmeister oder Oberbrandmeister oder Hauptbrandmeister oder Brandinspektor oder Brand Oberinspektor oder Gemeinde-/Stadtbrandinspektor als ständig Delegierte,
Die Mitglieder zu a) und b) werden von den Feuerwehren entsandt.
Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere
a) Beratung über Verbandsangelegenheiten,
b) Aufnahme von Mitgliedern in den Verband.
c) Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben,
d) Vorprüfung des Geschäfts- und Kassenberichte,
e) Festlegung der Vorlagen an den Verbandstag und Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse,
f) Vorbereitung der vom Verbandstag zu tätigenden Wahlen.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über Anträge an den Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., falls durch Mehrheitsbeschluss die Überweisung an den Verbandstag nicht für erforderlich gehalten wird.

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§12 Der Verbandstag

Der Verbandstag besteht aus
a) der Verbandsvertretung,
b) den Delegierten der Mitglieder.
Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Starke der Lösch¬gruppen oder Löschzüge der Feuerwehren. Für je angefangene 40 Mitglieder wird neben dem Löschgruppen- oder Löschzugführer der einzelnen Standorte 1 Delegierter zuerkannt.
Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich statt. Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss von der Verbandsvertretung beschlossen werden, sowie auch Zeit und Ort hierfür festgelegt werden.
Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören
1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes seit dem letzten Verbandstag,
2) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
3) Entlassungserteilung gegenüber dem Vorstand,
4) Wahl des Vorstandes,
5) Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre, wobei sich die Amtszeiten der Weise überschneiden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein Kassenprüfer noch eine verbleibende Amtszeit von 1 Jahr hat.
6) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes,
7) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
8) Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge.

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§13 Einberufung, Beschlußfassung und Abstimmung

Die Einladung zur Sitzung der Verbandsvertretung erfolgt schriftlich 2 Wochen vor der Sitzung, die zum Verbandstag schriftlich 4 Wochen vor dem Verbandstag. Anträge für die Tagesordnung des Verbandstages müssen 8 Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein, um auf die Tagesordnung gesetzt werden zu können. Die Verbandsvertretung, der Verbandstag und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Einberufung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen, in der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der betreffenden Organe zu unterzeichnen ist.

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§14 Satzungsänderung

Zur Änderung der Verbandssatzung ist eine 2/3 Mehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten des Verbandstages erforderlich.
Satzungsänderungen sind dem Finanzamt mitzuteilen.

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§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

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§16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Kreis Lippe mit der Zweckbestimmung, das es ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in den Jugendfeuerwehren verwendet werden soll.
1) Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages erforderlich. Ein solcher Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Stimmberechtigte eines Verbandstages anwesend sind.
Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer außerordentlicher Verbandstag mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

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§17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Verbandstag am 01.06.2008 in Bad Salzuflen beschlossen und tritt am Folgetag der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.2005 außer Kraft.
Anmerkung: Die in vorstehender Satzung enthaltenen Dienstgrade usw. in der männlichen Form sind gleichermaßen auch in der weiblichen Fassung möglich.

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